Branche auf einen Blick

Anzahl Unternehmen [2020]

3.455
0,2% (Veränderung zum Vorjahr)

Anzahl Beschäftigte [2020]

116.364
2,0% (Veränderung zum Vorjahr)

Umsatzerlöse [2020]

€ 24.671 Mio.
8,2% (Veränderung zum Vorjahr)

Bruttowertschöpfung [2020]

€ 4.755 Mio.
8,2% (Veränderung zum Vorjahr)
Anteil der Ein-Personen-Unternehmen an allen Unternehmen, 2020
29,9%
Teilzeitquote 2020
56,6%
(Anteil an den Beschäftigten gesamt)
  • 0,6%

    Insolvenzquote 2021

    (in % der aktiven Unternehmen)
    ges. marktorientierte Wirschaft 0,6%
  • Konjunkturkennzahl: Nominelle Umsatzveränderung

    Vergleich zur Vorjahresperiode, Einzelhandel mit Lebensmitteln

    Betriebswirtschaftliche Situation

    Anmerkung: 441 Bilanzen mit Stichtagen zwischen 1.7.2020 und 30.6.2021
    Quelle: KMU Forschung Austria, Bilanzdatenbank
    KMU 2020/21
    Umsatzrentabiliät KMU 2,8%
    Eigenkapitalquote KMU 27,1%

    Aktuelle Branchenthemen

    Covid-19 Krise und Krieg in der Ukraine

    Nachhaltigkeit

    gesteigertes Qualitätsbewusstsein

    Branche im Detail

    Branchenabgrenzung

     

    Branchendefinition: Diese Branche umfasst die ÖNACE 2008 – Unterklasse 47.11 – den Einzelhandel mit breit gefächertem Warensortiment, jedoch mit der Hauptrichtung Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren. Dazu zählen Super- und Verbrauchermärkte, die neben dem Schwerpunkt Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren weitere Sortimente wie Bekleidung, Möbel, Geräte, Metallwaren, kosmetische Artikel usw. führen.

    Betriebstypen: Im Lebensmitteleinzelhandel lassen sich anhand der Verkaufsfläche folgende Geschäftstypen unterscheiden:

    Branchenstruktur

    Im Jahr 2020 boten die 3.460 Unternehmen im Lebensmitteleinzelhandel fast 116.400 Personen einen Arbeitsplatz, wovon rund 112.700 unselbstständig beschäftigt waren. Die durchschnittliche Unternehmensgröße lag damit bei etwa 34 Mitarbeiter*innen je Unternehmen. Die Betriebe erwirtschafteten insgesamt Umsatzerlöse in der Höhe von rd. € 24,67 Mrd.
     

    Anzahl der Unternehmen, Beschäftigten sowie Umsatzerlöse und Bruttowertschöpfung

    Quelle: Statistik Austria
    2016 2017 2018 2019 2020 VÄ 2019/20
    Anzahl Unternehmen 3.457 3.468 3.465 3.447 3.455 0,2
    Anzahl Beschäftigte 106.150 109.718 112.070 114.064 116.364 2,0
    davon: unselbstständig Beschäftigte 102.683 106.243 108.610 110.634 112.676 1,8
    Ø Unternehmensgröße 30,7 31,6 32,3 33,1 33,7
    Umsatzerlöse in € Mio 21.120 21.711 22.305 22.792 24.671 8,2
    Bruttowertschöpfung in € Mio 3.809 4.005 4.219 4.395 4.755 8,2

    Beim Großteil der Unternehmen handelte es sich  im Jahr 2020 um Kleinstbetriebe mit weniger als zehn Beschäftigten (83 %). 1 % zählten zu den Mittel- und Großbetrieben mit 50 und mehr Beschäftigten. Der Anteil der Ein-Personen-Unternehmen (EPU) an allen Unternehmen lag bei 29,9 % und damit deutlich unter jenem der gesamten marktorientierten Wirtschaft (40 %).

    Anteil der Unternehmen nach Beschäftigtengrößenklasse, 2020

    Konjunkturelle Entwicklung

    Konjunkturkennzahl: Nominelle Umsatzveränderung

    Vergleich zur Vorjahresperiode, Einzelhandel mit Lebensmitteln

    Betriebswirtschaftliche Situation der KMU

    Kennzahlen ohne Berücksichtigung der kalkulatorischen Kosten

    1, 2 Durchschnitt der 25% der Unternehmen mit der höchsten bzw. geringsten Umsatzrentabilität
    Anmerkung: 587 Bilanzen mit Stichtagen zwischen 1.7.2019 und 30.6.2020; 441 Bilanzen mit Stichtagen zwischen 1.7.2020 und 30.6.2021
    Quelle: KMU Forschung Austria, Bilanzdatenbank
    2019/20 2020/21
    Ø Ø ergebnisstarke
    Unternehmen1
    ergebnisschwache
    Unternehmen2
    Rentabilität
    Gesamtkapitalrentabilität I (vor Finanzierungskosten) 8,2% 11,9% 23,4% -0,8%
    Umsatzrentabilität II (nach Finanzergebnis) 2,2% 3,4% 10,7% -1,0%
    Kapitalumschlag 3,2 x 3,1 x 2,1 x 2,4 x
    Liquidität und Finanzierung
    Eigenkapitalquote 26,9% 27,1% 48,0% 12,8%
    Buchmäßiger Cash flow in % der Betriebsleistung 3,5% 4,8% 12,4% 1,0%
    Anlagendeckungsgrad II 115,4% 110,9% 134,6% 87,5%
    Schuldentilgungsdauer 5,1 Jahre 3,8 Jahre 1,2 Jahre 31,2 Jahre
    Produktivität
    Bruttoproduktivität 6,5 x 6,9 x 7,1 x 6,2 x
    Nettoproduktivität 1,7 x 1,8 x 2,3 x 1,5 x

    Betriebswirtschaftliche Situation der Großunternehmen

    Betriebswirtschaftliche Situation der KMU

    Kennzahlen unter Berücksichtigung der kalkulatorischen Kosten

    1, 2 Durchschnitt der 25% der Unternehmen mit der höchsten bzw. geringsten Umsatzrentabilität
    Anmerkung: 587 Bilanzen mit Stichtagen zwischen 1.7.2019 und 30.6.2020; 441 Bilanzen mit Stichtagen zwischen 1.7.2020 und 30.6.2021
    Quelle: KMU Forschung Austria, Bilanzdatenbank
    2019/20 2020/21
    Ø Ø ergebnisstarke
    Unternehmen1
    ergebnisschwache
    Unternehmen2
    Rentabilität
    Gesamtkapitalrentabilität I (vor Finanzierungskosten) 5,7% 10,0% 21,2% -8,2%
    Umsatzrentabilität II (nach Finanzergebnis) 1,4% 2,8% 8,4% -4,5%
    Kapitalumschlag 3,2 x 3,1 x 2,5 x 2,4 x
    Liquidität und Finanzierung
    Eigenkapitalquote 26,9% 27,1% 49,2% -0,4%
    Korr. Cash flow in % der Betriebsleistung 2,7% 4,2% 9,9% -2,2%
    Anlagendeckungsgrad II 115,4% 110,9% 134,9% 68,9%
    Schuldentilgungsdauer 6,5 Jahre 4,4 Jahre 1,2 Jahre negativ
    Produktivität
    Bruttoproduktivität 6,1 x 6,6 x 7,0 x 4,9 x
    Nettoproduktivität 1,6 x 1,7 x 2,1 x 1,3 x

    Betriebswirtschaftliche Situation der Großunternehmen

    Rechtliche Neuerungen

    Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle

    Vollständige Bezeichnung: Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket)

    Örtlicher Geltungsbereich: Österreich

    Status: In Kraft seit 12.12.2021

    Mehrere Ziele und Richtlinien des EU-Kreislaufwirtschaftspaketes sollen in der neuen Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle (AWG) umgesetzt werden. Durch

    • Importverbote bestimmter Abfälle zur Deponierung,
    • die getrennte Sammlung und ein Verbrennungsverbot für rezyklierfähige Abfälle,
    • die Verlagerung von Abfalltransporten auf die Schiene,
    • eine Mehrwegquote
    • und einen Einwegpfand

    sollen Ziele wie die Abfallvermeidung (von Plastik insbesondere), die Erhöhung der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Abfallrecyclings, die Entsorgungsautarkie und das Prinzip der Nähe, die erweiterte Herstellerverantwortung für bestimmte Produkte und die Verbesserung der getrennten Sammlung und des Recyclings von Verpackungen umgesetzt werden.

    Konkret soll u. a. sichergestellt werden, dass bis zum 31.12.2023 Bioabfälle getrennt gesammelt werden oder an der Quelle durch Kompostierung recycelt werden. Bis 2030 muss sichergestellt sein, dass Abfälle, die zur Verwertung geeignet sind, nicht mehr auf Deponien akzeptiert werden, es sei denn, eine Deponierung erzielt das beste Ergebnis für die Umwelt. Eine Pflicht zur Pfanderhebung von Kunststoff- und Metallverpackungen soll ab dem 01.01.2025 die Erreichung der Sammel- und Recyclingziele ermöglichen.

    Verlängerung der Gewährleistungsfrist und weitere Maßnahmen zum Verbraucherschutz

    Vollständige Bezeichnung: Bundesgesetz, mit dem das Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) erlassen wird sowie das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch geändert wird (Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz – GRUG)

    Örtlicher Geltungsbereich: Österreich

    Status: In Kraft seit 01.01.2022

    Ziel dieser Novellierung ist eine Verbesserung der Position der Verbraucher, ohne dabei das bestehende Gewährleistungssystem zu ändern. So wird die Frist der Beweislastumkehr, nach der ein/e Unternehmer*in beweisen muss, dass ein Mangel am Produkt nicht schon im Zeitpunkt der Übergabe bestanden hat (Freibeweis), von sechs Monate auf ein Jahr verlängert. Zudem werden der Vertragsrücktritt des Kunden bzw. eine Preisminderung aufgrund eines Mangels am Produkt, für den Konsumenten durch eine formlose Erklärung erleichtert. Neu wird der Gewährleistungsanspruch für digitale Leistungen und Waren mit digitalen Inhalten sowie die Tatsache sein, dass der Kunde die Gewährleistung nun auch geltend machen kann, wenn er nicht mit Geld, sondern mit Daten bezahlt hat.

    Verpflichtung zur Herkunftskennzeichnung von Lebensmittel

    Vollständige Bezeichnung: Verordnung über die Verpflichtung zur Angabe der Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern in Speisen, die in bestimmten Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden und Verordnung über die Herkunftskennzeichnung der Primärzutaten Milch, Fleisc

    Örtlicher Geltungsbereich: Österreich

    Status: Ordentlicher Gesetzgebungsprozess

    Um Transparenz bei der Lebensmittelproduktion und -verarbeitung zu gewährleisten, sollen ab 2023 Lebensmittelunternehmer*innen verpflichtet werden, die Herkunft der Primärzutaten Fleisch, Milch und Eier auf verpackten Lebensmitteln anzugeben. Primärzutaten sind diejenigen Zutaten eines Lebensmittels, die über 50 % dieses Lebensmittels ausmachen oder die die Verbraucher*innen üblicherweise mit der Bezeichnung des Lebensmittels assoziieren. Ebenso sollen von der öffentlichen Hand beauftragte Verpflegungsdienstleister, wie etwa Schulküchen oder Krankenhauskantinen zur Angabe verpflichtet werden. Diese müssen auf die Herkunft der Zutaten entweder per Aushang oder Speisekarte hinweisen. Bei Fleisch muss gekennzeichnet werden, wo das Tier geboren, gemästet und geschlachtet wurde, bei Milch, wo das Tier gemolken wurde und bei Eiern, wo das Ei gelegt wurde.

    Verbot unlauterer Handelspraktiken in der Landwirtschaft

    Vollständige Bezeichnung: Richtlinie (EU) 2019/633 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette

    Örtlicher Geltungsbereich: Europäische Union

    Status: In Kraft seit 30.04.2019; Österreichische Umsetzung seit 01.01.2022 in Kraft

    Österreich hätte die Richtlinie bis 1. Mai 2021 umzusetzen gehabt und ab 1. November 2021 anwenden müssen. Aufgrund der nicht erfolgten Umsetzung der Richtlinie, leitete die EU am 27.07.2021 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich ein. Die Richtlinie wird nun im Faire Wettbewerbsbedingungen-Gesetz (FWBG) umgesetzt. Ziel der Richtlinie ist eine gerechtere Behandlung von landwirtschaftlichen Betrieben und KMU in der Landwirtschaft, da kleinere Marktteilnehmer oft eine schwächere Verhandlungsposition haben. Durch die Richtlinie wird eine Liste mit verbotenen Handelspraktiken eingeführt. Wenn Verstöße gegen diese verbotenen Handelspraktiken festgestellt werden, können nationale Behörden Sanktionen verhängen. Jeder Mitgliedstaat muss zumindest eine Behörde nennen, die für die Durchsetzung der Vorschriften zuständig ist. Eine Partei, die eine Beschwerde einreicht, kann Anonymität beantragen, um ihre Position gegenüber ihrem Handelspartner zu schützen. Die verbotenen Handelspraktiken sind u. a.:

    • Verspätete Zahlungen für gelieferte Produkte
    • Kurzfristige Stornierungen von Aufträgen
    • Rückwirkende Auftragsveränderungen
    • Weigerung des Käufers, einen schriftlichen Vertrag mit dem Lieferanten abzuschließen
    • Missbrauch vertraulicher Informationen
    • Vergeltungsmaßnahmen oder deren Androhung, wie z. B. die Herausnahme von Produkten aus dem Sortiment

    Diverse Praktiken sind zulässig, wenn eine klare und eindeutige Vereinbarung darüber vorliegt. Dies betrifft insbesondere das Zurückschicken nicht verkaufter Erzeugnisse.

    Marktgeschehen

    Trends

    COVID-19 Pandemie und Krieg in der Ukraine

    Sonstige Trends

    Verhalten der Kundinnen und Kunden

    Einkaufsverhalten 2021 (amainfo.at, 12.05.2021)

    Alkoholfreie Getränke

    Alkoholische Getränke

    Mitbewerb

    Brancheninterne Konkurrenzsituation

    Branchenfremde Konkurrenz

    Erfolgsfaktoren

    Vorleistungen und Arbeitsmarkt

    Lieferanten & Rohstoffe

    Anzahl der Lehrlinge per Jahresende, Lebensmittelhandel

    Personal

    • Hoher Bedarf an zusätzlichem Personal während der Corona-Krise.
    • Der Anteil der Teilzeitbeschäftigten an den insgesamt Beschäftigten (inkl. Selbstständigen) lag im Jahr 2019 bei 56,8 % und war somit deutlich höher als in der marktorientierten Wirtschaft (26,3 %). Im Vergleich zu 2008 hat sich die Teilzeitquote damit um 4,2 %-Punkte erhöht. (Statistik Austria)
    • Per Ende 2021 waren im Lebensmittelhandel (Einzel- und Großhandel) etwas mehr als 5.700 Lehrlinge tätig, wovon rd. 68 % den Lehrberuf "Einzelhandel - Lebensmittelhandel" erlernten. Zwischen 2019 und 2020 ist die Zahl der Lehrlinge deutlich gestiegen.

    Technologische Entwicklungen

    Geschäftsausstattung

    Service-Systeme