Gewerbebetriebe der Fleischer
| 2021 (im Vergleich zu 2020) | 2. Quartal 2022 (im Vergleich zum Vorjahreszeitraum) | ||
|---|---|---|---|
| Nominelle Umsatzveränderung | -2,6% | Beurteilung der Geschäftslage | verbessert |
| Verkaufspreise | +3,7% | Umsatzentwicklung | schlechter |
| Preisbereinigte Umsatzveränderung | -6,3% | Umsatzerwartungen 3. Qu. 2022 | schlechter |
Preisanstiege beschleunigen die Abkehr vom Fleischkonsum
Anteile der Kundensegmente gleichen sich dem Vor-Pandemie-Niveau an
Exporte gewinnen weiter an Bedeutung
Branchendefinition: Diese Branche umfasst die Unterklasse 10.13 der ÖNACE 2008 und damit die Herstellung von getrocknetem, gesalzenem oder geräuchertem Fleisch, Fleischerzeugnissen und Fleischmehl.
Betriebstypen: Betriebe des Fleischereigewerbes und Betriebe der fleischverarbeitenden Industrie.
Im Jahr 2020 boten die 710 Unternehmen der Fleischverarbeitung mehr als 12.300 Personen einen Arbeitsplatz, wovon rund 11.600 unselbstständig beschäftigt waren. Die durchschnittliche Unternehmensgröße lag damit bei etwa 17 Mitarbeiter*innen je Unternehmen. Die Betriebe erwirtschafteten insgesamt Umsatzerlöse in der Höhe von rd. € 2,78 Mrd.
| 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | VÄ 2019/20 | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Anzahl Unternehmen | 784 | 759 | 739 | 735 | 707 | -3,8 |
| Anzahl Beschäftigte | 12.929 | 12.727 | 12.609 | 12.548 | 12.325 | -1,8 |
| davon: unselbstständig Beschäftigte | 12.206 | 12.029 | 11.927 | 11.867 | 11.589 | -2,3 |
| Ø Unternehmensgröße | 16,5 | 16,8 | 17,1 | 17,1 | 17,4 | |
| Umsatzerlöse in € Mio | 2.426 | 2.526 | 2.541 | 2.664 | 2.783 | 4,5 |
| Bruttowertschöpfung in € Mio | 635 | 631 | 621 | 627 | 653 | 4,1 |
Beim Großteil der Unternehmen handelte es sich im Jahr 2020 um Kleinstbetriebe mit weniger als zehn Beschäftigten (69 %). 1 % zählten zu den Großbetrieben mit 250 und mehr Beschäftigten. Der Anteil der Ein-Personen-Unternehmen (EPU) an allen Unternehmen lag bei 14,6 % und damit deutlich unter jenem der gesamten marktorientierten Wirtschaft (40 %).
Gewerbebetriebe der Fleischer
| 2021 (im Vergleich zu 2020) | 2. Quartal 2022 (im Vergleich zum Vorjahreszeitraum) | ||
|---|---|---|---|
| Nominelle Umsatzveränderung | -2,6% | Beurteilung der Geschäftslage | verbessert |
| Verkaufspreise | +3,7% | Umsatzentwicklung | schlechter |
| Preisbereinigte Umsatzveränderung | -6,3% | Umsatzerwartungen 3. Qu. 2022 | schlechter |
| 2019/20 | 2020/21 | |||
|---|---|---|---|---|
| Ø | Ø | ergebnisstarke Unternehmen1 |
ergebnisschwache Unternehmen2 |
|
| Rentabilität | ||||
| Gesamtkapitalrentabilität I (vor Finanzierungskosten) | 7,4% | 10,2% | 21,7% | 1,1% |
| Umsatzrentabilität II (nach Finanzergebnis) | 3,0% | 4,8% | 12,6% | 0,1% |
| Kapitalumschlag | 2,2 x | 2,0 x | 1,7 x | 2,1 x |
| Liquidität und Finanzierung | ||||
| Eigenkapitalquote | 35,0% | 41,5% | 53,4% | 31,2% |
| Buchmäßiger Cash flow in % der Betriebsleistung | 5,6% | 7,6% | 16,5% | 3,1% |
| Anlagendeckungsgrad II | 121,9% | 129,5% | 163,9% | 108,7% |
| Schuldentilgungsdauer | 4,1 Jahre | 2,7 Jahre | 0,6 Jahre | 8,9 Jahre |
| Produktivität | ||||
| Bruttoproduktivität | 4,9 x | 5,0 x | 4,2 x | 4,9 x |
| Nettoproduktivität | 1,8 x | 1,9 x | 2,2 x | 1,6 x |
| 2019/20 | 2020/21 | |||
|---|---|---|---|---|
| Ø | Ø | ergebnisstarke Unternehmen1 |
ergebnisschwache Unternehmen2 |
|
| Rentabilität | ||||
| Gesamtkapitalrentabilität I (vor Finanzierungskosten) | 7,4% | 10,0% | 20,1% | -4,5% |
| Umsatzrentabilität II (nach Finanzergebnis) | 2,9% | 4,7% | 11,0% | -4,1% |
| Kapitalumschlag | 2,2 x | 2,0 x | 1,8 x | 1,4 x |
| Liquidität und Finanzierung | ||||
| Eigenkapitalquote | 35,0% | 41,5% | 53,8% | 15,5% |
| Korr. Cash flow in % der Betriebsleistung | 5,6% | 7,5% | 14,4% | -0,2% |
| Anlagendeckungsgrad II | 121,9% | 129,5% | 174,3% | 87,0% |
| Schuldentilgungsdauer | 4,1 Jahre | 2,8 Jahre | 0,6 Jahre | negativ |
| Produktivität | ||||
| Bruttoproduktivität | 4,8 x | 4,9 x | 4,3 x | 3,3 x |
| Nettoproduktivität | 1,8 x | 1,9 x | 2,1 x | 1,5 x |
Vollständige Bezeichnung: Verordnung über die Verpflichtung zur Angabe der Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern in Speisen, die in bestimmten Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden und Verordnung über die Herkunftskennzeichnung der Primärzutaten Milch, Fleisc
Örtlicher Geltungsbereich: Österreich
Status: Ordentlicher Gesetzgebungsprozess
Um Transparenz bei der Lebensmittelproduktion und -verarbeitung zu gewährleisten, sollen ab 2023 Lebensmittelunternehmer*innen verpflichtet werden, die Herkunft der Primärzutaten Fleisch, Milch und Eier auf verpackten Lebensmitteln anzugeben. Primärzutaten sind diejenigen Zutaten eines Lebensmittels, die über 50 % dieses Lebensmittels ausmachen oder die die Verbraucher*innen üblicherweise mit der Bezeichnung des Lebensmittels assoziieren. Ebenso sollen von der öffentlichen Hand beauftragte Verpflegungsdienstleister, wie etwa Schulküchen oder Krankenhauskantinen zur Angabe verpflichtet werden. Diese müssen auf die Herkunft der Zutaten entweder per Aushang oder Speisekarte hinweisen. Bei Fleisch muss gekennzeichnet werden, wo das Tier geboren, gemästet und geschlachtet wurde, bei Milch, wo das Tier gemolken wurde und bei Eiern, wo das Ei gelegt wurde.
Vollständige Bezeichnung: Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz-TSchG) geändert wird
Örtlicher Geltungsbereich: Österreich
Status: In Kraft seit 29.07.2022
Um einen verbesserten Tierschutz zu gewährleisten, führt der Gesetzgeber neue Verbote und Beschränkungen ein. So wird z.B. das Schreddern von lebendigen Küken verboten und die Tötung männlicher Küken beschränkt sowie die Tötung und die Verbringung zur Schlachtung von Säugetieren, die sich im letzten Drittel ihrer Gravidität (Trächtigkeit) befinden untersagt. Weiters erhält die Tierschutzombudsperson im Verfahren nach dem Tiertransportgesetz neuerdings eine Parteistellung. Ebenso wird der Transport von Tieren unter strengere Regelungen, höhere Strafen und kürzere Verbringungszeiten gestellt. Das Gesetz soll mit Juni 2022 im Parlament beschlossen werden und mit Anfang 2023 anwendbar sein. Eine weitere Änderung für mehr Tierwohl stellt das Aus für Vollspaltenböden dar. Ab 2023 dürfen bei Neu- bzw. Umbauten keine Vollspaltenböden mehr eingebaut werden. Für schon bestehende Ställe, die nicht umgebaut werden, gilt das Verbot ab dem Jahr 2040.
Vollständige Bezeichnung: Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert werden
Örtlicher Geltungsbereich: Österreich
Status: In Kraft seit 01.01.2022
Künftig können amtliche Kontrollen in Zerlegungsbetrieben zusätzlich zu den Tierärztinnen und Tierärzten auch von besonders geschultem Personal durchgeführt werden. Der Strafrahmen wird von € 50.000 auf € 35.000 gesenkt und auch ein Wiederholungsfall wird nun, anstatt mit € 100.000, mit € 70.000 milder bestraft.
Mittel- bis langfristige Markttrends
Kurzfristige Markttrends
Lebensmitteleinzelhandel
Gastronomie
Endverbraucher*innen
Brancheninterne Konkurrenzsituation
Branchenfremde Konkurrenz
Rinder- und Schweinemarkt
Rohstoffe und Lieferanten allgemein
Qualifikationstrends: