Branchen des Sektors Tourismus
Trends
Nachfrage nach Sozial- und Umweltstandards
Digitalisierung
Weitere Trends
Betriebstypen: Diese Branche umfasst die Gruppe 55.1 der ÖNACE 2008 (Hotels, Gasthöfe und Pensionen) und damit
Im Jahr 2020 boten die 11.280 Unternehmen im Beherbergungswesen (Hotels, Gasthöfe und Pensionen) mehr als 95.500 Personen einen Arbeitsplatz, wovon rund 82.300 unselbstständig beschäftigt waren. Die durchschnittliche Unternehmensgröße lag damit bei etwa 8 Mitarbeiter*innen je Unternehmen. Die Betriebe erwirtschafteten insgesamt Umsatzerlöse in der Höhe von rd. € 7,24 Mrd.
| 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | VÄ 2019/20 | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Anzahl Unternehmen | 12.017 | 11.935 | 11.837 | 11.692 | 11.279 | -3,5 |
| Anzahl Beschäftigte | 104.482 | 106.063 | 108.871 | 110.616 | 95.549 | -13,6 |
| davon: unselbstständig Beschäftigte | 91.976 | 93.663 | 96.611 | 98.515 | 82.324 | -16,4 |
| Ø Unternehmensgröße | 8,7 | 8,9 | 9,2 | 9,5 | 8,5 | |
| Umsatzerlöse in € Mio | 8.720 | 9.026 | 9.600 | 10.063 | 7.240 | -28,1 |
| Bruttowertschöpfung in € Mio | 4.472 | 4.574 | 4.971 | 5.216 | 4.339 | -16,8 |
| 2019/20 | 2020/21 | |||
|---|---|---|---|---|
| Ø | Ø | ergebnisstarke Unternehmen1 |
ergebnisschwache Unternehmen2 |
|
| Rentabilität | ||||
| Gesamtkapitalrentabilität I (vor Finanzierungskosten) | 4,7% | 4,7% | 11,2% | -2,7% |
| Umsatzrentabilität II (nach Finanzergebnis) | 6,1% | 8,9% | 30,0% | -10,6% |
| Kapitalumschlag | 0,5 x | 0,4 x | 0,3 x | 0,4 x |
| Liquidität und Finanzierung | ||||
| Eigenkapitalquote | 23,6% | 24,9% | 36,8% | 20,2% |
| Buchmäßiger Cash flow in % der Betriebsleistung | 15,9% | 22,4% | 43,4% | 4,3% |
| Anlagendeckungsgrad II | 88,9% | 94,5% | 101,8% | 88,6% |
| Schuldentilgungsdauer | 8,3 Jahre | 8,0 Jahre | 3,8 Jahre | 44,9 Jahre |
| Produktivität | ||||
| Bruttoproduktivität | 2,7 x | 2,5 x | 3,1 x | 2,0 x |
| Nettoproduktivität | 2,3 x | 2,1 x | 2,6 x | 1,7 x |
| 2019/20 | 2020/21 | |||
|---|---|---|---|---|
| Ø | Ø | ergebnisstarke Unternehmen1 |
ergebnisschwache Unternehmen2 |
|
| Rentabilität | ||||
| Gesamtkapitalrentabilität I (vor Finanzierungskosten) | 4,6% | 4,8% | 11,0% | -4,1% |
| Umsatzrentabilität II (nach Finanzergebnis) | 5,9% | 9,2% | 29,2% | -14,4% |
| Kapitalumschlag | 0,5 x | 0,4 x | 0,3 x | 0,4 x |
| Liquidität und Finanzierung | ||||
| Eigenkapitalquote | 23,6% | 24,9% | 36,2% | 19,6% |
| Korr. Cash flow in % der Betriebsleistung | 15,8% | 22,7% | 42,3% | 1,3% |
| Anlagendeckungsgrad II | 88,9% | 94,5% | 101,6% | 87,7% |
| Schuldentilgungsdauer | 8,4 Jahre | 7,9 Jahre | 3,9 Jahre | 159,9 Jahre |
| Produktivität | ||||
| Bruttoproduktivität | 2,7 x | 2,5 x | 2,9 x | 1,9 x |
| Nettoproduktivität | 2,2 x | 2,0 x | 2,5 x | 1,6 x |
Vollständige Bezeichnung: Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Fremdenpolizeigesetz 2005 geändert werden
Örtlicher Geltungsbereich: Österreich
Status: In Kraft ab 1.10.2022
Die Ziele dieses Gesetzes sind u. a. die Erleichterung der Anwerbung von qualifizierten Arbeitskräften aus Drittstaaten, die Schaffung einer Möglichkeit zu einem dauerhaften Arbeitsmarktzugang von Stammmitarbeiter*innen sowie die serviceorientierte Unterstützung der Unternehmen. Geändert werden soll die Mindestentlohnung für sonstige Schlüsselkräfte und die Punktevergabe für Qualifikationen, Berufserfahrung und Sprachkenntnisse. Weiters wird eine Beschäftigungsbewilligung für Spezialistinnen und Spezialisten im Rahmen von Projekten eingeführt, die Einbeziehung von Stammmitarbeiter*innen in das System der Rot-Weiß-Rot – Karte ermöglicht sowie eine generelle Straffung des Zulassungsverfahrens bewirkt.
Vollständige Bezeichnung: Verordnung des Bundesministers für Arbeit, mit der für das Jahr 2022 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden
Örtlicher Geltungsbereich: Österreich
Status: In Kraft seit 01.01.2022
Jährlich legt das Arbeitsministerium eine Liste der Mangelberufe für das Folgejahr fest. Mangelberufe sind Berufe, in denen im vorigen Jahr weniger als 1,5 Arbeitssuchende pro offener Stelle zur Verfügung standen. Für 2022 ist vor allem in technischen Berufen, sowie im Gesundheits- und Tourismussektor ein Fachkräftemangel zu verzeichnen. Insgesamt sind 66 bundesweite und 60 bundeslandspezifische Mangelberufe festgelegt. 2021 galten 45 Berufe als Mangelberufe. Die Liste gibt auch Auskunft über Berufe, die durch arbeitslose Personen nicht besetzt werden können. Die Rot-Weiß-Rot Karte kann in diesen Berufen leichter erteilt werden. Die Fachkräfteverordnung 2022 tritt mit 31.12.2022 außer Kraft.
Vollständige Bezeichnung: Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert werden
Örtlicher Geltungsbereich: Österreich
Status: In Kraft seit 01.01.2022
Die derzeit geltende Höchstgrenze für befristet beschäftigte ausländische Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer*innen soll mit dieser Novelle fallen. Der Arbeitsminister kann weiterhin die Bewilligungen von Saisoniers über die jährlichen Kontingentverordnungen steuern, hat künftig aber auf Entwicklungen am Arbeitsmarkt und das vorhandene Arbeitskräftepotenzial Rücksicht zu nehmen.
Für Stammsaisoniers, die in den Kalenderjahren 2017 bis 2021 in zumindest drei Jahren im selben Wirtschaftszweig (Tourismus oder Land- und Forstwirtschaft) jeweils mindestens drei Monate befristet beschäftigt waren, besteht in Zukunft die Möglichkeit, Bewilligungen außerhalb von Kontingenten und ohne Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall zu erhalten. Sie müssen sich dafür bis 31.12.2022 beim AMS registrieren lassen.
Vollständige Bezeichnung: VwGH-Erkenntnis (Ra 2021/09/0214)
Örtlicher Geltungsbereich: Österreich
Status: Rechtskräftig
Ein Kärntner Gastronom mit einem Gasthaus und zwei Almhütten hatte, aufgrund einer Verordnung der örtlichen Bezirkshauptmannschaft auf Basis des Epidemiegesetzes, den Betrieb seiner Hütten einstellen müssen. Diese als Ferienwohnungen vermieteten Häuser hatten acht bzw. vier Betten. Der Ausnahmetatbestand der Privatzimmervermietung oder die bloße Raummiete waren auf die Unterkünfte nicht anzuwenden. Der Unternehmer forderte die nach dem Epidemiegesetz zustehende Vergütung für den aufgrund behördlicher Schließung erlittenen Verdienstentgang. Der VwGH urteilte zunächst, dass auch Betriebe die keine Gewerbeberechtigung hatten, von der Schließung mitumfasst waren. Jedoch kann der Verdienstentgang nur solchen Beherbungen zustehen, die einen Vermögensnachteil aus einem zulässigen Erwerb erleiden. Eine Vergütung wurde dem Antragsteller verwehrt. Davon zu unterscheiden ist jedoch der Vergütungsanspruch der Mitarbeiter*innen der Betriebe. Diese haben gegen den Arbeitgeber das Recht auf Entgeltfortzahlung. Der VwGH hat das Erkenntnis der unteren Instanz aufgehoben, welche sich nun mit dem Vorliegen eines tatsächlichen Verdienstentgangs der Beschäftigten befassen muss.
Die Branche wird immer stärker von der Digitalisierung erfasst. Folgende Technologien sind in diesem Zusammenhang hervorzuheben.