Branchen des Sektors Einzelhandel
Covid-19 Krise und Krieg in der Ukraine
Nachhaltigkeit
gesteigertes Qualitätsbewusstsein
Branchendefinition: Diese Branche umfasst die ÖNACE 2008 – Unterklasse 47.11 – den Einzelhandel mit breit gefächertem Warensortiment, jedoch mit der Hauptrichtung Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren. Dazu zählen Super- und Verbrauchermärkte, die neben dem Schwerpunkt Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren weitere Sortimente wie Bekleidung, Möbel, Geräte, Metallwaren, kosmetische Artikel usw. führen.
Betriebstypen: Im Lebensmitteleinzelhandel lassen sich anhand der Verkaufsfläche folgende Geschäftstypen unterscheiden:
Im Jahr 2020 boten die 3.460 Unternehmen im Lebensmitteleinzelhandel fast 116.400 Personen einen Arbeitsplatz, wovon rund 112.700 unselbstständig beschäftigt waren. Die durchschnittliche Unternehmensgröße lag damit bei etwa 34 Mitarbeiter*innen je Unternehmen. Die Betriebe erwirtschafteten insgesamt Umsatzerlöse in der Höhe von rd. € 24,67 Mrd.
| 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | VÄ 2019/20 | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Anzahl Unternehmen | 3.457 | 3.468 | 3.465 | 3.447 | 3.455 | 0,2 |
| Anzahl Beschäftigte | 106.150 | 109.718 | 112.070 | 114.064 | 116.364 | 2,0 |
| davon: unselbstständig Beschäftigte | 102.683 | 106.243 | 108.610 | 110.634 | 112.676 | 1,8 |
| Ø Unternehmensgröße | 30,7 | 31,6 | 32,3 | 33,1 | 33,7 | |
| Umsatzerlöse in € Mio | 21.120 | 21.711 | 22.305 | 22.792 | 24.671 | 8,2 |
| Bruttowertschöpfung in € Mio | 3.809 | 4.005 | 4.219 | 4.395 | 4.755 | 8,2 |
Beim Großteil der Unternehmen handelte es sich im Jahr 2020 um Kleinstbetriebe mit weniger als zehn Beschäftigten (83 %). 1 % zählten zu den Mittel- und Großbetrieben mit 50 und mehr Beschäftigten. Der Anteil der Ein-Personen-Unternehmen (EPU) an allen Unternehmen lag bei 29,9 % und damit deutlich unter jenem der gesamten marktorientierten Wirtschaft (40 %).
Vergleich zur Vorjahresperiode, Einzelhandel mit Lebensmitteln
| 2019/20 | 2020/21 | |||
|---|---|---|---|---|
| Ø | Ø | ergebnisstarke Unternehmen1 |
ergebnisschwache Unternehmen2 |
|
| Rentabilität | ||||
| Gesamtkapitalrentabilität I (vor Finanzierungskosten) | 8,2% | 11,9% | 23,4% | -0,8% |
| Umsatzrentabilität II (nach Finanzergebnis) | 2,2% | 3,4% | 10,7% | -1,0% |
| Kapitalumschlag | 3,2 x | 3,1 x | 2,1 x | 2,4 x |
| Liquidität und Finanzierung | ||||
| Eigenkapitalquote | 26,9% | 27,1% | 48,0% | 12,8% |
| Buchmäßiger Cash flow in % der Betriebsleistung | 3,5% | 4,8% | 12,4% | 1,0% |
| Anlagendeckungsgrad II | 115,4% | 110,9% | 134,6% | 87,5% |
| Schuldentilgungsdauer | 5,1 Jahre | 3,8 Jahre | 1,2 Jahre | 31,2 Jahre |
| Produktivität | ||||
| Bruttoproduktivität | 6,5 x | 6,9 x | 7,1 x | 6,2 x |
| Nettoproduktivität | 1,7 x | 1,8 x | 2,3 x | 1,5 x |
| 2019/20 | 2020/21 | |||
|---|---|---|---|---|
| Ø | Ø | ergebnisstarke Unternehmen1 |
ergebnisschwache Unternehmen2 |
|
| Rentabilität | ||||
| Gesamtkapitalrentabilität I (vor Finanzierungskosten) | 5,7% | 10,0% | 21,2% | -8,2% |
| Umsatzrentabilität II (nach Finanzergebnis) | 1,4% | 2,8% | 8,4% | -4,5% |
| Kapitalumschlag | 3,2 x | 3,1 x | 2,5 x | 2,4 x |
| Liquidität und Finanzierung | ||||
| Eigenkapitalquote | 26,9% | 27,1% | 49,2% | -0,4% |
| Korr. Cash flow in % der Betriebsleistung | 2,7% | 4,2% | 9,9% | -2,2% |
| Anlagendeckungsgrad II | 115,4% | 110,9% | 134,9% | 68,9% |
| Schuldentilgungsdauer | 6,5 Jahre | 4,4 Jahre | 1,2 Jahre | negativ |
| Produktivität | ||||
| Bruttoproduktivität | 6,1 x | 6,6 x | 7,0 x | 4,9 x |
| Nettoproduktivität | 1,6 x | 1,7 x | 2,1 x | 1,3 x |
Vollständige Bezeichnung: Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket)
Örtlicher Geltungsbereich: Österreich
Status: In Kraft seit 12.12.2021
Mehrere Ziele und Richtlinien des EU-Kreislaufwirtschaftspaketes sollen in der neuen Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle (AWG) umgesetzt werden. Durch
sollen Ziele wie die Abfallvermeidung (von Plastik insbesondere), die Erhöhung der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Abfallrecyclings, die Entsorgungsautarkie und das Prinzip der Nähe, die erweiterte Herstellerverantwortung für bestimmte Produkte und die Verbesserung der getrennten Sammlung und des Recyclings von Verpackungen umgesetzt werden.
Konkret soll u. a. sichergestellt werden, dass bis zum 31.12.2023 Bioabfälle getrennt gesammelt werden oder an der Quelle durch Kompostierung recycelt werden. Bis 2030 muss sichergestellt sein, dass Abfälle, die zur Verwertung geeignet sind, nicht mehr auf Deponien akzeptiert werden, es sei denn, eine Deponierung erzielt das beste Ergebnis für die Umwelt. Eine Pflicht zur Pfanderhebung von Kunststoff- und Metallverpackungen soll ab dem 01.01.2025 die Erreichung der Sammel- und Recyclingziele ermöglichen.
Vollständige Bezeichnung: Bundesgesetz, mit dem das Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) erlassen wird sowie das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch geändert wird (Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz – GRUG)
Örtlicher Geltungsbereich: Österreich
Status: In Kraft seit 01.01.2022
Ziel dieser Novellierung ist eine Verbesserung der Position der Verbraucher, ohne dabei das bestehende Gewährleistungssystem zu ändern. So wird die Frist der Beweislastumkehr, nach der ein/e Unternehmer*in beweisen muss, dass ein Mangel am Produkt nicht schon im Zeitpunkt der Übergabe bestanden hat (Freibeweis), von sechs Monate auf ein Jahr verlängert. Zudem werden der Vertragsrücktritt des Kunden bzw. eine Preisminderung aufgrund eines Mangels am Produkt, für den Konsumenten durch eine formlose Erklärung erleichtert. Neu wird der Gewährleistungsanspruch für digitale Leistungen und Waren mit digitalen Inhalten sowie die Tatsache sein, dass der Kunde die Gewährleistung nun auch geltend machen kann, wenn er nicht mit Geld, sondern mit Daten bezahlt hat.
Vollständige Bezeichnung: Verordnung über die Verpflichtung zur Angabe der Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern in Speisen, die in bestimmten Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden und Verordnung über die Herkunftskennzeichnung der Primärzutaten Milch, Fleisc
Örtlicher Geltungsbereich: Österreich
Status: Ordentlicher Gesetzgebungsprozess
Um Transparenz bei der Lebensmittelproduktion und -verarbeitung zu gewährleisten, sollen ab 2023 Lebensmittelunternehmer*innen verpflichtet werden, die Herkunft der Primärzutaten Fleisch, Milch und Eier auf verpackten Lebensmitteln anzugeben. Primärzutaten sind diejenigen Zutaten eines Lebensmittels, die über 50 % dieses Lebensmittels ausmachen oder die die Verbraucher*innen üblicherweise mit der Bezeichnung des Lebensmittels assoziieren. Ebenso sollen von der öffentlichen Hand beauftragte Verpflegungsdienstleister, wie etwa Schulküchen oder Krankenhauskantinen zur Angabe verpflichtet werden. Diese müssen auf die Herkunft der Zutaten entweder per Aushang oder Speisekarte hinweisen. Bei Fleisch muss gekennzeichnet werden, wo das Tier geboren, gemästet und geschlachtet wurde, bei Milch, wo das Tier gemolken wurde und bei Eiern, wo das Ei gelegt wurde.
Vollständige Bezeichnung: Richtlinie (EU) 2019/633 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette
Örtlicher Geltungsbereich: Europäische Union
Status: In Kraft seit 30.04.2019; Österreichische Umsetzung seit 01.01.2022 in Kraft
Österreich hätte die Richtlinie bis 1. Mai 2021 umzusetzen gehabt und ab 1. November 2021 anwenden müssen. Aufgrund der nicht erfolgten Umsetzung der Richtlinie, leitete die EU am 27.07.2021 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich ein. Die Richtlinie wird nun im Faire Wettbewerbsbedingungen-Gesetz (FWBG) umgesetzt. Ziel der Richtlinie ist eine gerechtere Behandlung von landwirtschaftlichen Betrieben und KMU in der Landwirtschaft, da kleinere Marktteilnehmer oft eine schwächere Verhandlungsposition haben. Durch die Richtlinie wird eine Liste mit verbotenen Handelspraktiken eingeführt. Wenn Verstöße gegen diese verbotenen Handelspraktiken festgestellt werden, können nationale Behörden Sanktionen verhängen. Jeder Mitgliedstaat muss zumindest eine Behörde nennen, die für die Durchsetzung der Vorschriften zuständig ist. Eine Partei, die eine Beschwerde einreicht, kann Anonymität beantragen, um ihre Position gegenüber ihrem Handelspartner zu schützen. Die verbotenen Handelspraktiken sind u. a.:
Diverse Praktiken sind zulässig, wenn eine klare und eindeutige Vereinbarung darüber vorliegt. Dies betrifft insbesondere das Zurückschicken nicht verkaufter Erzeugnisse.
COVID-19 Pandemie und Krieg in der Ukraine
Sonstige Trends
Einkaufsverhalten 2021 (amainfo.at, 12.05.2021)
Alkoholfreie Getränke
Alkoholische Getränke
Geschäftsausstattung
Service-Systeme