Branchen des Sektors Einzelhandel
Ukraine-Krieg
Diversifizierung der Antriebstechnologien
Erfolgsfaktoren
E-Fuels
Branchendefinition: Diese Branche umfasst die Gruppe 47.3 der ÖNACE 2008 (Einzelhandel mit Motorenkraftstoffen) und damit den Einzelhandel mit Fahrzeugkraftstoffen, den Einzelhandel mit Schmierstoffen und Kühlmitteln für Kraftfahrzeuge sowie Stromtankstellen.
Betriebstypen:
Im Jahr 2020 boten die 1.270 Unternehmen im Einzelhandel mit Motorenkraftstoffen mehr als 10.800 Personen einen Arbeitsplatz, wovon rund 9.500 unselbstständig beschäftigt waren. Die durchschnittliche Unternehmensgröße lag damit bei etwa 9 Mitarbeiter*innen je Unternehmen. Die Betriebe erwirtschafteten insgesamt Umsatzerlöse in der Höhe von rd. € 2,96 Mrd.
| 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | VÄ 2019/20 | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Anzahl Unternehmen | 1.385 | 1.374 | 1.337 | 1.294 | 1.265 | -2,2 |
| Anzahl Beschäftigte | 11.589 | 11.577 | 11.909 | 11.720 | 10.827 | -7,6 |
| davon: unselbstständig Beschäftigte | 10.217 | 10.213 | 10.575 | 10.421 | 9.501 | -8,8 |
| Ø Unternehmensgröße | 8,4 | 8,4 | 8,9 | 9,1 | 8,6 | |
| Umsatzerlöse in € Mio | 3.351 | 3.356 | 3.732 | 3.771 | 2.965 | -21,4 |
| Bruttowertschöpfung in € Mio | 404 | 420 | 466 | 465 | 429 | -7,8 |
Beim Großteil der Unternehmen handelte es sich im Jahr 2020 um Kleinstbetriebe mit weniger als zehn Beschäftigten (77 %). 1 % zählten zu den Mittel- und Großbetrieben mit 50 und mehr Beschäftigten. Der Anteil der Ein-Personen-Unternehmen (EPU) an allen Unternehmen lag bei 12,6 % und damit deutlich unter jenem der gesamten marktorientierten Wirtschaft (40 %).
Vergleich zur Vorjahresperiode, Tankstellen
| 2019/20 | 2020/21 | |||
|---|---|---|---|---|
| Ø | Ø | ergebnisstarke Unternehmen1 |
ergebnisschwache Unternehmen2 |
|
| Rentabilität | ||||
| Gesamtkapitalrentabilität I (vor Finanzierungskosten) | 13,1% | 13,6% | 24,2% | 5,6% |
| Umsatzrentabilität II (nach Finanzergebnis) | 2,9% | 4,1% | 13,2% | 1,3% |
| Kapitalumschlag | 4,0 x | 2,9 x | 1,7 x | 3,0 x |
| Liquidität und Finanzierung | ||||
| Eigenkapitalquote | 26,3% | 34,2% | 30,2% | 24,1% |
| Buchmäßiger Cash flow in % der Betriebsleistung | 3,8% | 5,4% | 14,7% | 2,8% |
| Anlagendeckungsgrad II | 129,2% | 148,6% | 166,3% | 124,9% |
| Schuldentilgungsdauer | 3,4 Jahre | 2,9 Jahre | 1,7 Jahre | 7,5 Jahre |
| Produktivität | ||||
| Bruttoproduktivität | 9,9 x | 9,3 x | 4,8 x | 10,7 x |
| Nettoproduktivität | 2,2 x | 2,3 x | 2,3 x | 2,1 x |
| 2019/20 | 2020/21 | |||
|---|---|---|---|---|
| Ø | Ø | ergebnisstarke Unternehmen1 |
ergebnisschwache Unternehmen2 |
|
| Rentabilität | ||||
| Gesamtkapitalrentabilität I (vor Finanzierungskosten) | 9,8% | 11,2% | 18,1% | -2,0% |
| Umsatzrentabilität II (nach Finanzergebnis) | 2,1% | 3,3% | 8,9% | -1,6% |
| Kapitalumschlag | 4,0 x | 2,9 x | 1,9 x | 2,6 x |
| Liquidität und Finanzierung | ||||
| Eigenkapitalquote | 26,3% | 34,2% | 36,6% | 4,9% |
| Korr. Cash flow in % der Betriebsleistung | 3,0% | 4,6% | 10,4% | 0,2% |
| Anlagendeckungsgrad II | 129,2% | 148,6% | 169,4% | 99,8% |
| Schuldentilgungsdauer | 4,4 Jahre | 3,4 Jahre | 1,8 Jahre | 146,9 Jahre |
| Produktivität | ||||
| Bruttoproduktivität | 9,1 x | 8,5 x | 5,2 x | 6,9 x |
| Nettoproduktivität | 2,0 x | 2,1 x | 2,1 x | 1,6 x |
Vollständige Bezeichnung: Bundesgesetz, mit dem das Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) erlassen wird sowie das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch geändert wird (Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz – GRUG)
Örtlicher Geltungsbereich: Österreich
Status: In Kraft seit 01.01.2022
Ziel dieser Novellierung ist eine Verbesserung der Position der Verbraucher, ohne dabei das bestehende Gewährleistungssystem zu ändern. So wird die Frist der Beweislastumkehr, nach der ein/e Unternehmer*in beweisen muss, dass ein Mangel am Produkt nicht schon im Zeitpunkt der Übergabe bestanden hat (Freibeweis), von sechs Monate auf ein Jahr verlängert. Zudem werden der Vertragsrücktritt des Kunden bzw. eine Preisminderung aufgrund eines Mangels am Produkt, für den Konsumenten durch eine formlose Erklärung erleichtert. Neu wird der Gewährleistungsanspruch für digitale Leistungen und Waren mit digitalen Inhalten sowie die Tatsache sein, dass der Kunde die Gewährleistung nun auch geltend machen kann, wenn er nicht mit Geld, sondern mit Daten bezahlt hat.
Vollständige Bezeichnung: VwGH-Erkenntnis (Ra 2021/03/0335)
Örtlicher Geltungsbereich: Österreich
Status: Rechtskräftig
Der Betreiberin einer Tankstelle wurde wegen eines Verstoßes gegen das am 12.02.2021 geltende Konsumationsverbot im Bereich der Gaststätte, eine Strafe in Höhe von € 150 verhängt. Ein Gast hatte innerhalb des Geschäftslokals, und nicht wie damals vorgesehen 50 Meter entfernt, einen Kaffee getrunken. Zwar hatte eine Mitarbeitern den Gast aufgefordert dies zu unterlassen, der Kunde kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach. Die Betreiberin, als verantwortliche Person, argumentierte, dass die Schulung der Mitarbeiter*innen und die Aufforderung an diese, fehlerhaftes Kundenverhalten zu rügen bzw. diese Kunden von der Betriebsstätte zu verweisen, alles ist, was sie zur Einhaltung der Regelungen tun könne. Halten sich Kunden nicht an die Anweisungen, sei das nicht ihre Verantwortung. Das zuständige Gericht urteilte, dass es sehr wohl ihre Pflicht ist, für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Sorge zu tragen. Sind Information und Verweisung nicht erfolgreich, müssen Dienstleister ihre Leistung entweder unterlassen oder durch ein ausreichend wirksames Regel- und Kontrollsystem (z.B. durch einen Sicherheitsdienst) die Einhaltung sicherstellen. Die Betreiberin hat somit gegen die gesetzlichen Regelungen verstoßen.
Krieg in der Ukraine
COVID-19 Pandemie